§1 Die Veranstalter, Organisatoren, Helfer und das Sicherheitspersonal sind durch besondere T-Shirts und/oder Conpässe gekennzeichnet. Den Anweisungen dieser Personen ist unbedingt Folge zu leisten. Eine Störung der Veranstaltung kann eine Anzeige nach §285 StGB nach sich ziehen.
§2 Zum Besuch der Veranstaltung ist eine Eintrittsgebühr zu entrichten. Die Festlegung der Gebühr obliegt dem Veranstalter und ist nicht aushandelbar. Gegen die Entrichtung des Eintritts erhält der Besucher einen Besuchspaß. Dieser ist sichtbar am Körper zu tragen und kann jederzeit vom Veranstalter oder von einer dazu befugten Person kontrolliert werden.
§3 Der Veranstalter hat das Recht, Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen, anderen Veranstaltungsbesuchern lästig fallen oder die Veranstaltung stören von der Veranstaltung auszuschließen. Ein Recht auf Rückerstattung eines geleisteten Eintrittsentgelts besteht nicht.
§4 Das Herstellen von Bild- und/oder Tonaufzeichnungen ist auf der Veranstaltung grundsätzlich bis auf Widerruf gestattet, ausgenommen hiervon sind Aufnahmen in WC-Anlagen und Umkleidekabinen ohne vorheriges Wissen des Aufgenommenen. Die Veranstaltungsbesucher akzeptieren, daß die Möglichkeit besteht, dass von ihnen im Rahmen der Veranstaltung Fotografien und/oder Videoaufnahmen entstehen und diese veröffentlicht werden können. Ein Anspruch auf Entgelt dafür besteht nicht, ebenso besteht kein Einspruchsrecht gegen die Veröffentlichung.
ad. §4 Für das Herstellen von Bild- und/oder Tonaufzeichnungen für Pressetätigkeiten (sowie bei jeglicher anderen Art von beabsichtigter Pressetätigkeit), muss eine Presse Vereinbarung (Anfrage an ) vollständig und mit richtigen Angaben ausgefüllt, unterschrieben und an die Veranstaltungsleiter (oder einer dafür vorgesehenen Person ) geschickt und abgesegnet werden.
ad. §4 VERWERTUNGSRECHTE
ZUSTIMMUNG DES BESUCHERS ZUR VERWERTUNG ALLFÄLLIGER
AUFNAHMEN, DIE VON IHM GEMACHT WERDEN
Jede Person, die das
Gelände betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von
ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen
mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter
oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission
oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder
zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden
kann.
Jede Person, die das Gelände betritt, anerkennt, dass
sie Ton- und /oder Bildaufzeichnungen nur zum Privatgebrauch
machen und/oder übertragen darf. Auf jeden Fall ist es strengstens
verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige
und/oder zukünftige Medien Ton- und/oder Bildmaterial ganz oder
teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung
solcher Aktivitäten zu unterstützen. Davon ausgenommen sind
Vertreter der Presse und elektronischen Medien, die über eine
Akkreditierung durch den Veranstalter verfügen.
Bei TV-Übertragungen
und sonstigen Aufzeichnungen erteilt der Besucher der übertragenden
TV-Anstalt seine Zustimmung, dass die von ihm während oder im
Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos
ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes technischen
Verfahren ausgewertet werden dürfen.
§5 Waffen: für den §5 verweisen wir euch auf das folgende PDF: Waffenregeln für die AniNite 2012
§6 Das Mitführen jeglicher sonstiger Gegenstände, die zur Gefährdung von Personen führen können, bzw. das Anwenden jedweger Gegenstände als Waffe ist strikt untersagt. Gegenstände, die dieser Definition entsprechen werden vom Sicherheitspersonal zumindest bis zum Verlassen der Veranstaltung in Verwahrung genommen (ist der Besitz des Gegenstandes in Österreich nicht gestattet, so ist der Gegenstand an die österreichische Exekutive zu übergeben). Widersetzt sich die Person der Beschlagnahmung, so wird sie nach §3 der Hausordnung der Veranstaltung verwiesen.
§7 Ausgenommen von den Beschränkungen der §5 und §6 sind alle vom Veranstalter hierfür autorisierte Personen (z.B.: Kampfsport-Vorführer) und Mitglieder der österreichischen Exekutive im Dienst.
§8 Das Mitführen, der Konsum oder die Weitergabe von Suchtmitteln nach Art. 1 Suchtmittelgesetz ist untersagt. Der Veranstalter ist verpflichtet, jeden Verstoß anzuzeigen. Personen, die Suchtmittel auf der Veranstaltung besitzen werden ferner nach §3 der Hausordnung von der Veranstaltung ausgeschlossen.
§9 Der Konsum von Speisen, Getränken und Tabakwaren ist grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet. Der Konsum von alkoholischen Speisen und Getränken ist während der Veranstaltung untersagt.
§10 Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.
§11 Jegliches Inventar, Einrichtungsgegenstände, Wände, Fenster etc. dürfen nicht beschädigt werden! Das Aufhängen von Plakaten, Wallscrolls usw. bedarf der Zustimmung der Veranstaltungsorganisation. Für die Beschädigung haftet der Verursacher! Wir danken für euer Verständnis zur Bewahrung der Sicherheit und dem Wohle aller Beteiligten! euer AniNite-Team